Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5.
(1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
- 2. Information und Beratung des Direktors, der Lehrkräfte und der Schüler in medizinischen Belangen,
- 3. Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie bei deren Ausschluß und
- 4. Mitwirkung in der Diplomprüfungskommission.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143459
alte Dokumentnummer
N8199959907L
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