Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 54.
(1) Die verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer umfaßt insgesamt mindestens 2 920 Stunden. Sie beinhaltet die in den Anlagen 4, 5 oder 6 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
(3) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit *** gekennzeichneten Unterrichtsfächer ist keine Einzelprüfung abzulegen. Die angeführten Stundenzahlen sind Bestandteil der Ausbildung und sind dem Schüler zum Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung durch Selbststudium zu erwerben.
(Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben)
(7) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu vier Jahre verlängern.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143508
alte Dokumentnummer
N8199959956L
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