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§ 48 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Diplomprüfungsprotokoll

§ 48.

(1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,
  2. 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,
  3. 3. Namen der Schüler,
  4. 4. Prüfungsfächer,
  5. 5. Prüfungsfragen und
  6. 6. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

  1. 1. vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143502

alte Dokumentnummer

N8199959950L

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