Diplomprüfungsprotokoll
§ 48.
(1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,
- 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,
- 3. Namen der Schüler,
- 4. Prüfungsfächer,
- 5. Prüfungsfragen und
- 6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
- 1. vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
- 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
- 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
- mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143502
alte Dokumentnummer
N8199959950L
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