§ 5a.
(1) Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
- 1. Personen, die an einer schweren Herzerkrankung leiden,
- 2. Personen, die an
- a) Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
- b) Hepatitis C,
- c) HIV-1/2,
- d) HTLV I/II
- litten oder leiden;
- 3. Personen, die an einer aktiven bakteriellen Infektion leiden.
(2) Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10011170
Dokumentnummer
NOR40065552
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