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§ 5a BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2005

§ 5a.

(1) Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:

  1. 1. Personen, die an einer schweren Herzerkrankung leiden,
  2. 2. Personen, die an
  1. a) Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
  2. b) Hepatitis C,
  3. c) HIV-1/2,
  4. d) HTLV I/II
  1. 3. Personen, die an einer aktiven bakteriellen Infektion leiden.

(2) Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40065552

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