jetzt § 10
§ 11.
Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml ist dem Spender gleichfalls mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.
jetzt § 10
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10011170
Dokumentnummer
NOR12143391
alte Dokumentnummer
N8199957729L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)