Artikel 4
Nationale Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen
(1) Zur Erfüllung ihrer in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen wird jede Vertragspartei
- a) spätestens sechs Monate, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, nationale Strategien, Politiken und Programme verabschieden und
- b) nationale Maßnahmen ergreifen und anwenden,
- um ihre Schwefelemissionen zu begrenzen und zu verringern.
(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über
- a) das tatsächliche Niveau der Schwefelemissionen sowie der Immissionskonzentrationen und Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen, wobei bei den Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP der EMEP-Arbeitsplan berücksichtigt wird, und
- b) die durch Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen entstandenen Auswirkungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011169
Dokumentnummer
NOR12143362
alte Dokumentnummer
N8199957645L
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