Schluß- und Vollzugsbestimmungen
§ 11.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10011158
Dokumentnummer
NOR12143272
alte Dokumentnummer
N8199913568O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)