Niederlassungsausschuss
§ 84b.
Als beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei
- 1. dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist und
- 2. die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist.
- Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071996
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