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§ 6b ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Kommission für die ärztliche Ausbildung

§ 6b.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zur Beratung in Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung gemäß Abs. 2, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der

  1. 1. Bundesländer,
  2. 2. Österreichischen Ärztekammer,
  3. 3. Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie der
  4. 4. Träger der Sozialversicherung

einzurichten, wobei bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Meinungsbildung gemäß § 8 Abs. 2 BMG die Vertretungsebenen gemäß Z 2 bis 4 insgesamt nicht mehr Sitze und Stimmen haben dürfen als die Vertretungsebene gemäß Z 1. Zwischen den Vertretungsebenen der Z 2 bis 4 ist auf das gleichmäßige Verhältnis der Sitze und Stimmen zu achten.

(2) Die Kommission für die ärztliche Ausbildung ist zur Beratung in folgenden Angelegenheiten berufen:

  1. 1. Wahrnehmung der aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere hinsichtlich der
  1. a) Organisation und Administration der Ausbildungszeiten in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß § 7 Abs. 4,
  2. b) Erarbeitung und Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 2 sowie
  3. c) ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 196,
  1. 2. Planung, insbesondere Erarbeitung von Planungsgrundsätzen und -inhalten für die qualitative und quantitative Verteilung von Ausbildungskapazitäten,
  2. 3. Steuerung, insbesondere Erarbeitung von Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für die bedarfsorientierte Schaffung und Nutzung von Ausbildungskapazitäten unter Berücksichtigung allfälliger finanzieller Auswirkungen,
  3. 4. Qualitätssicherung, insbesondere Erarbeitung von Rahmenbedingungen für die postgraduelle Ausbildung einschließlich Standards für Ausbildungsinhalte, Ausbildungsprozesse, die Evaluierung von Ausbildungsergebnissen und die Begutachtung von Ausbildungs inhalten, sowie
  4. 5. Weiterentwicklung, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur kontinuierlichen qualitäts- und bedarfsorientierten Gestaltung der ärztlichen Ausbildung.

Schlagworte

Planungsinhalt, Ausbildung, Überwachungsinstrument

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260679

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