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§ 6a ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

§ 6a.

(1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.

(2) Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.

  1. (3) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind
  1. 1. allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, sowie
  2. 2. Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.

(4) Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(6) Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250612