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§ 67 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

§ 67.

Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40225256

Stichworte