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§ 66a ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Eigener Wirkungsbereich

§ 66a.

(1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

  1. 1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,
  2. 2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1,
  3. 3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
  4. 4. Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
  5. 5. Errichtung von kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren,
  6. 6. Errichtung von Patientenschiedsstellen,
  7. 7. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
  8. 8. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
  9. 9. Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
  10. 10. Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG,
  11. 11. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,
  12. 12. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
  13. 13. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
  14. 14. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 66c,
  15. 15. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
  16. 16. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
  17. 17. Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
  18. 18. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind sowie
  19. 19. Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß § 13e.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

  1. 1. Satzung,
  2. 2. Satzung des Wohlfahrtsfonds,
  3. 3. Geschäftsordnung,
  4. 4. Umlagenordnung,
  5. 5. Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,
  6. 6. Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
  7. 7. Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, soweit keine entsprechende durch die Österreichische Ärztekammer erlassene bundeseinheitliche Empfehlung besteht,
  8. 8. Jahresvoranschlag sowie
  9. 9. Rechnungsabschluss.

Schlagworte

Ausbildung, Gesetzesentwurf, Diätenordnung, Reisegebührenordnung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250636

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