Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
§ 40b.
Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1. die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere über
- a) die klinischen notärztlichen Kompetenzen (§ 40 Abs. 2 Z 1), insbesondere
- aa) die zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
- bb) die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
- cc) erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß § 40 Abs. 4 im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,
- b) die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2),
- c) die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (§ 40 Abs. 2 Z 3),
- d) die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 2 Z 4),
- e) die Ausstellung des notärztlichen Diploms (§ 40 Abs. 6),
- 2. die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
- 3. die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesondere
- a) die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
- b) die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (§ 40a Abs. 1),
- c) die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (§ 40a Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40211902
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