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§ 24 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verordnung über die ärztliche Ausbildung

§ 24.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

  1. 1. die für die Basisausbildung gemäß § 6a vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer gemäß § 6a Abs. 6,
  2. 2. die für die weitere Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, weiters jene Fachgebiete, die gemäß § 9 Abs. 11 durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt vermittelt werden,
  3. 3. die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse gemäß § 8 einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung, Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), allfällige Pflichtrotationen gemäß § 8 Abs. 3 sowie die jeweilige Höchstdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien absolvierbaren Ausbildungszeiten gemäß § 8 Abs. 4, ausgenommen die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt,
  4. 4. jene weiteren geeigneten Sonderfächer, in denen eine Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 erfolgen kann,
  5. 5. notwendige Übergangsbestimmungen zu Regelungen gemäß Z 1 bis 4,
  6. 6. das Definitionenhandbuch gemäß § 13d Abs. 1, das gemäß § 13d Abs. 2 als Anlage kundzumachen ist,
  7. 7. die Ausgestaltung der Visitationen gemäß § 13e Abs. 8,
  8. 8. den Erfolgsnachweis gemäß § 26 für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat, sowie
  9. 9. eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate hinsichtlich der praktischen Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.

(2) Über die für die Basisausbildung sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250627

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