Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle
§ 226.
Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß § 7 Abs. 6 oder § 8 Abs. 4 oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40107077
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