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§ 105 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Unterstützungsleistungen

§ 105.

Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 98 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142743

alte Dokumentnummer

N8199855647L