Artikel 5
Arten der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen können zur Durchführung von Rettungs- und Bergungsarbeiten, zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen sowie zur Abwehr drohender Katastrophen eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über die notwendige Ausrüstung verfügen.
(3) Der Transport der Hilfsmannschaften, einzelner zur Hilfeleistung entsandter Personen, der Ausrüstung und der Hilfsgüter kann auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgen.
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