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Artikel 1 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 1

Gegenstand

(1) Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit und für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin, vor allem die Bedingungen für die Entsendung und den Einsatz von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen und des Materials.

(2) Durch diesen Vertrag wird die übliche Nachbarschaftshilfe im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nicht berührt.

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