Vollziehung
§ 37
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
- 2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.
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