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§ 37 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Vollziehung

§ 37

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
  2. 2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

    betraut.

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