Anrechnung
§ 30
(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1. einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder
- 2. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
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