Zulassung zur Ausbildung
§ 25
Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:
- 1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
- 2. die Vetrauenswürdigkeit und
- 3. ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
- 4. ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
- 5. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
- 6. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 oder
- 7. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.
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