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§ 4 KalorienV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2007

§ 4.

(1) Die Sachbezeichnung hat wie folgt zu lauten:

  1. a) Lebensmittel gemäß § 2 lit. a:

    „Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung“,

  1. b) Lebensmittel gemäß § 2 lit. b:

    „Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung“,

(2) Zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen:

  1. a) Brennwert (in Kilojoule und Kilokalorien) sowie Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels;
  2. b) die durchschnittliche Menge der Mineralstoffe und Vitamine gemäß Anhang I Punkt 5 in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels. Ferner sind Angaben über die in der Tabelle des Anhangs I Punkt 5 angeführten Vitamine und Mineralstoffe bei den in § 2 lit. b genannten Lebensmitteln zusätzlich als Prozentsatz der in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl. Nr. 896/1995, empfohlenen Tagesdosis anzugeben;
  3. c) erforderlichenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;
  4. d) die Angabe, daß das Lebensmittel laxative Wirkung haben kann, wenn ein gemäß den Hinweisen des Herstellers/der Herstellerin verwendetes Lebensmittel zu einer täglichen Einnahme von mehr als 20 g Polyalkoholen führt;
  5. e) eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;
  6. f) bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. a:
  1. i) eine Erklärung, daß das Lebensmittel alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthält;
  2. ii) eine Erklärung, daß das Lebensmittel nicht länger als drei Wochen ohne ärztlichen Rat verwendet werden soll;
  1. g) bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. b:

    eine Erklärung, daß die Lebensmittel nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

(3) Beim Inverkehrbringen dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der auf Grund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme gemacht werden.

Schlagworte

Eiweißgehalt, Kohlenhydratgehalt

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011122

Dokumentnummer

NOR40092203

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