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§ 4 KalorienV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2007

§ 4.

(1) Die Sachbezeichnung hat wie folgt zu lauten:

  1. a) Lebensmittel gemäß § 2 lit. a:
  1. b) Lebensmittel gemäß § 2 lit. b:

(2) Zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen:

  1. a) Brennwert (in Kilojoule und Kilokalorien) sowie Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels;
  2. b) die durchschnittliche Menge der Mineralstoffe und Vitamine gemäß Anhang I Punkt 5 in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels. Ferner sind Angaben über die in der Tabelle des Anhangs I Punkt 5 angeführten Vitamine und Mineralstoffe bei den in § 2 lit. b genannten Lebensmitteln zusätzlich als Prozentsatz der in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl. Nr. 896/1995, empfohlenen Tagesdosis anzugeben;
  3. c) erforderlichenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;
  4. d) die Angabe, daß das Lebensmittel laxative Wirkung haben kann, wenn ein gemäß den Hinweisen des Herstellers/der Herstellerin verwendetes Lebensmittel zu einer täglichen Einnahme von mehr als 20 g Polyalkoholen führt;
  5. e) eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;
  6. f) bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. a:
  1. i) eine Erklärung, daß das Lebensmittel alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthält;
  2. ii) eine Erklärung, daß das Lebensmittel nicht länger als drei Wochen ohne ärztlichen Rat verwendet werden soll;
  1. g) bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. b:

(3) Beim Inverkehrbringen dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der auf Grund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme gemacht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2007

Schlagworte

Eiweißgehalt, Kohlenhydratgehalt

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10011122

Dokumentnummer

NOR40092203

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