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§ 7 Umweltkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Informationsrechte, Amtshilfe und Datenschutz

§ 7.

(1) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu erteilen; insbesondere ist das Umweltbundesamt berechtigt, zur Wahrnehmung der ihm in diesen Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 6 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene Daten an die im § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln. Das Umweltbundesamt ist ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993.

(3) Zur Ausführung der dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt gesetzlich übertragenen Aufgaben ist ein Austausch von Einzeldaten zwischen dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142076

alte Dokumentnummer

N8199812092O

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