Umweltkontrollbericht
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.
(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011109
Dokumentnummer
NOR12142072
alte Dokumentnummer
N8199812088O
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