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§ 16 Umweltkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Personalvertretung

§ 16.

Dem nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, gewählten Dienststellenausschuß des Umweltbundesamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1999 die Funktion des Betriebsrates des Umweltbundesamtes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung des Umweltbundesamtes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die dem Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie an.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142085

alte Dokumentnummer

N8199812101O