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§ 12 Umweltkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Organe des Umweltbundesamtes

§ 12.

(1) Das Umweltbundesamt hat einen oder zwei Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Das Umweltbundesamt wird, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch diese Geschäftsführer gemeinsam, oder im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, vertreten.

(2) Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes besteht aus acht Mitgliedern, wovon

  1. a) vier Mitglieder vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
  2. b) zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen und
  3. c) zwei Mitglieder von der innerbetrieblichen Interessenvertretung des Umweltbundesamtes
  1. zu nominieren sind.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Mitglied im Aufsichtsrat bekanntzugeben, dem diese Zustimmungsbefugnis zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142081

alte Dokumentnummer

N8199812097O