vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Umweltkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Finanzierung

§ 11.

(1) Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch

  1. a) Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsbeträge;
  2. b) freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;
  3. c) sonstige Zuwendungen;
  4. d) Projektfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 und 4;
  5. e) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.

(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 25 Millionen Euro jährlich zu leisten. Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.

(3) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt werden.

(5) Die Zuwendungen gemäß dem Abs. 2 hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR40257523