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§ 56 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Verschwiegenheitspflicht

§ 56.

Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141723

alte Dokumentnummer

N8199762321J

Stichworte