vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Aufzeichnungspflicht

§ 43.

(1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Schlagworte

Landwirt

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228405

Stichworte