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§ 23 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Verpackungspflicht

§ 23.

Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und
  2. 2. die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204414

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