Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmäßigen und wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Überwachung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen eines geplanten Projekts.
(2) Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I angeführten geplanten Projekten, die erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben können, die Schaffung eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglicht.
(3) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.
(4) Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, daß die betroffenen Parteien von einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.
(5) Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf, ob nicht in Anhang I angeführte geplante Projekte erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin angeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.
(6) Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, an den relevanten Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projekts mitzuwirken und stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei gleichwertige Möglichkeiten hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.
(7) Die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind zumindest auf Projektebene durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden.
(8) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre.
(9) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, durch bi- oder multilaterale Übereinkommen strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, soweit dies zweckmäßig ist.
(10) Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder voraussichtlich haben werden.
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