Artikel 11
Konferenzen der Parteien
(1) Die Parteien kommen nach Möglichkeit anläßlich der jährlichen Tagungen der Höheren Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen der ECE-Regierungen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien Unter der Voraussetzung abgehalten, daß der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.
(2) Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; zu diesem Zweck unternehmen sie folgende Schritte:
- a) Überprüfung der Maßnahmen und methodischen Konzepte der Parteien in bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
- b) Austausch von Informationen über Erfahrungen mit dem Abschluß und der Durchführung bilateraler und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger Vereinbarungen über die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine oder mehrere der Parteien beigetreten sind;
- c) Gewinnung kompetenter internationaler Gremien und wissenschaftlicher Ausschüsse für eine Mitwirkung bei methodischen und fachlichen Fragen in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens;
- d) Erörterung und einvernehmliche Verabschiedung einer Geschäftsordnung für ihre Konferenzen auf ihrer ersten Konferenz;
- e) Erörterung und, soweit erforderlich, Beschlußfassung über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen;
- f) Erörterung und Durchführung weiterer Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig sein können.
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