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§ 3 PsychotropenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 3.

(1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist, kann die Bewilligung

  1. 1. unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
  2. 2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1

    erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der Gebarung mit psychotropen Stoffen bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR12141459

alte Dokumentnummer

N8199749980L

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