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Anlage 1 PsychotropenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2021

Anlage 1

1. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):

Amobarbital

Butalbital

Cathin; (+)-Norpseudoephedrin

Cyclobarbital

Flunitrazepam*

Glutethimid

Pentobarbital

  1. die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt

* Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)

2. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):

Allobarbital

Alprazolam

Amfepramon

Aminorex

Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.

Benzfetamin

Bromazepam

Brotizolam

Butobarbital

Camazepam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clonazepam

Clonazolam

Clorazepat

Clotiazepam

Cloxazolam

Delorazepam

Diazepam

Diclazepam

Estazolam

Ethchlorvynol

Ethinamat

Ethylloflazepate

Etilamfetamin

Etizolam

Fencamfamin

Fenproporex

Flualprazolam

Flubromazolam

Fludiazepam

Flurazepam

Halazepam

Haloxazolam

Ketazolam

Lefetamin

Loprazolam

Lorazepam

Lormetazepam

Mazindol

Medazepam

Mefenorex

Meprobamat

Mesocarb

Methylphenobarbital

Methyprylon

Midazolam

Nimetazepam

Nitrazepam

Nordazepam

Oxazepam

Oxazolam

Pemolin

Phenazepam

Phendimetrazin

Phenobarbital

Phentermin

Pinazepam

Pipradrol

Prazepam

Pyrovaleron

Secbutabarbital

Temazepam

Tetrazepam

Triazolam

Vinylbital

Zolpidem

  1. die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40235510

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