Anlage 1
1. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam*
Glutethimid
Pentobarbital
- die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
* Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)
2. Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clonazolam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Diclazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Etizolam
Fencamfamin
Fenproporex
Flualprazolam
Flubromazolam
Fludiazepam
Flurazepam
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phenazepam
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradrol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
- die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021
Gesetzesnummer
10011054
Dokumentnummer
NOR40235510
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