§ 30.
(1) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh gelten die §§ 25 bis 29 sinngemäß.
(2) Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen wurden.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR12141446
alte Dokumentnummer
N8199749966L
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