§ 28.
(1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
- 1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
- 2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR12141444
alte Dokumentnummer
N8199749964L
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