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§ 23c SuchtgiftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 23c.

Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der gemäß § 23a Abs. 3 Z 1 festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40198766

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