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§ 23 SuchtgiftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2017

§ 23.

Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40198763

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