§ 16.
(1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
- Fentanyl0,004 g,
- Hydrocodon0,200 g,
- Hydromorphon0,030 g,
- Methadon0,500 g,
- Methylphenidat0,200 g,
- Morphin0,500 g,
- Nicomorphin0,200 g,
- Opium15,000 g,
- Opiumextrakt7,500 g,
- Opiumtinktur150,000 g,
- Oxycodon0,300 g,
- Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen 0,400 g,
- Pethidin1,000 g,
- Piritramid0,200 g.
(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.
(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR40143093
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