Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018
Gesetzesnummer
10011051
Dokumentnummer
NOR12141382
alte Dokumentnummer
N8199748928L
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