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§ 18 SMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2008

Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte

§ 18.

Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.