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§ 64 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

§ 64.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

  1. 1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
  2. 2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033484

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