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§ 57 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Mängelbehebungsverfahren

§ 57.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

  1. 1. zu verständigen, wenn
  1. a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
  2. b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
  3. c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
  4. d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
  1. 2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033479

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