Artenverzeichnis
§ 4.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:
- 1. die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
- 2. für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
- 3. die Arten, bei denen
- a) Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
- b) Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
- c) Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40009120
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