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§ 49 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Beständigkeit

§ 49.

Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140869

alte Dokumentnummer

N8199712459Y

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