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§ 45 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Untersuchung und Begutachtung

§ 45.

(1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.

(2) Soweit das Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033470

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