vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Duldungspflichten

§ 44.

(1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat

  1. 1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
  2. 2. den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
  3. 3. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
  4. 4. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  5. 5. die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
  6. 6. die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:
  1. a) die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
  2. b) die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,
  3. c) die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,
  4. d) die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
  1. 7. als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.

(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

  1. 1. die Nachprüfung der Züchtungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu dulden,
  2. 2. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,
  3. 3. Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und
  4. 4. alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.

(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.

(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Überwachungsorgan, Geschäftsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033469

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte