3. Teil
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
1. HAUPTSTÜCK
Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 38.
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
- 1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
- 2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033463
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